Die verspätete Zahlung der Busse war somit vom Beschuldigten nicht selber verschuldet und folglich die gebührenpflichtige Erhebung des Strafbefehls ungerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass wenn der Beschuldigte bei tatsächlichem Erhalt der Ordnungsbusse oder der Mahnung, fristgerecht bezahlt hätte und so keine zusätzlichen Kosten (d.h. staatsanwaltschaftliche Gebühren) entstanden wären.