8 ausgeführt, gelingt es den Strafbehörden nicht, hinreichend zu beweisen, dass die Ordnungsbusse tatsächlich am Fahrzeug des Beschuldigten zur Kenntnis genommen oder die Mahnung mittels einfacher Post zugestellt werden konnte. Die verspätete Zahlung der Busse war somit vom Beschuldigten nicht selber verschuldet und folglich die gebührenpflichtige Erhebung des Strafbefehls ungerechtfertigt.