Vorliegend wurde dem Beschuldigten die Ordnungsbusse unter den Scheibenwischer geklemmt und anschliessend eine Mahnung mittels einfacher Post geschickt. Die Staatsanwaltschaft ist bei dieser Sachlage fälschlicherweise von einer Konstellation des «doppelten Zustellungsfehlers» ausgegangen. Wie unter Ziff. 8 ausgeführt, gelingt es den Strafbehörden nicht, hinreichend zu beweisen, dass die Ordnungsbusse tatsächlich am Fahrzeug des Beschuldigten zur Kenntnis genommen oder die Mahnung mittels einfacher Post zugestellt werden konnte.