Hierbei übersieht die Staatsanwaltschaft jedoch, dass in BGE 145 IV 252 namentlich der doppelte Zustellungsfehler mittels einfacher Post Gegenstand der Erwägungen bildet. Vorliegend wurde dem Beschuldigten jedoch die Ordnungsbusse zunächst unter den Scheibenwischer geklemmt und hernach mittels einfacher Post eine Mahnung zugestellt. Obwohl es unwahrscheinlich erscheint, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die unter den Scheibenwischer geklemmte Ordnungsbusse nicht durch Dritte entfernt oder durch ungünstige Wetterverhältnisse zerstört bzw. davongetragen wurde (Regen, Wind).