Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schreiben vom 08.11.2022 aus, dass die fragliche Ordnungsbusse unter den Scheibenwischer gelegt und hernach per Post eine Mahnung zugestellt wurde. Angesichts der sehr unwahrscheinlichen Möglichkeit des «doppelten Zustellungsfehlers» könne daher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte weder die Ordnungsbusse noch die Mahnung erhalten habe. Hierbei übersieht die Staatsanwaltschaft jedoch, dass in BGE 145 IV 252 namentlich der doppelte Zustellungsfehler mittels einfacher Post Gegenstand der Erwägungen bildet.