Hierbei ist es praktisch schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen, dass eine Zustellung mittels einfacher Post tatsächlich erfolgt ist. Demgegenüber gilt aber die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers als vernachlässigbar klein bzw. es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Betroffenen ankommt (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8).