3 3.2 Das Regionalgericht begründete seinen Entscheid wie folgt: 8. Das Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) enthält keine besonders geregelte Zustellung im Ordnungsbussenverfahren (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.7; BGE 142 II 599 E. 2.4.1). Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde. Hierbei ist es praktisch schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen, dass eine Zustellung mittels einfacher Post tatsächlich erfolgt ist.