Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls BJS 22 21256 vom 26. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, da das Regionalgericht die Rechtskraft bereits festgestellt hat. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3 In Anwendung von Art. 395 Bst. a und b StPO wird die Beschwerde durch die Verfahrensleitung beurteilt.