2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2023 schloss das Regionalgericht sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen seines Entscheids vom 26. Januar 2023 und die amtlichen Akten. Die Stellungnahme des Beschuldigten ist am 28. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer eingegangen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.