Schliesslich sei festzustellen, dass Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls vom 26. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Regionalgericht und dem Beschuldigten