Schliesslich auferlegte es auch die Verfahrenskosten seines Entscheids in der Höhe von CHF 250.00 dem Kanton Bern. Hiergegen reichte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Sie beantragte, die der Beschwerde beiliegende Telefonnotiz vom 1. Februar 2023 zu den Akten zu erkennen sowie die Aufhebung der Verfügung des Regionalgerichts vom 26. Januar 2023. Schliesslich sei festzustellen, dass Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls vom 26. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen seien.