Darüber hinaus sei ihm am 20. Juli 2022 per Post eine Mahnung zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb davon aus, dass er mindestens eines der erwähnten Schriftstücke erhalten habe und das ordentliche Strafverfahren deshalb zu Recht eingeleitet worden sei. Folglich seien ihm die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden. Der Beschuldigte hielt mit Schreiben vom 9. November 2022 an seiner Einsprache fest. Er bestätigte seine bisher erfolgten Ausführungen und fügte ergänzend hinzu, dass er nach Erhalt der Mahnung durch die Staatsanwaltschaft die Zahlung der Busse umgehend ausgelöst habe.