Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 23 39 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin B.________ (BJS 22 21256) Beschwerdeführerin Gegenstand Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Parkwiderhandlung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Januar 2023 (PEN 22 792) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 (BJS 22 21256) sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Parkierens ausserhalb von Park- feldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stunden schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 40.00 und zu Gebühren von CHF 100.00. Dagegen setzte er sich zunächst mündlich (Telefonnotiz vom 31. Oktober 2022) und dann schriftlich (Einsprache vom 31. Oktober 2022) zur Wehr. Er führte zunächst mündlich aus, dass er weder die Busse noch eine Mahnung erhalten ha- be. Er bezahle seine Rechnungen immer umgehend, spätestens jedoch nach der ersten Mahnung. Leider habe er keine Mahnung oder dergleichen erhalten, wes- halb er nicht gewillt sei, eine zusätzliche Gebühr von CHF 100.00 zu bezahlen. Am 8. November 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten, dass die Ordnungsbusse inkl. Bedenkfristformular vom 3. Juni 2022 gleichentags durch das zuständige Polizeiorgan unter den Scheibenwischer gelegt worden sei. Darüber hinaus sei ihm am 20. Juli 2022 per Post eine Mahnung zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb davon aus, dass er mindestens eines der er- wähnten Schriftstücke erhalten habe und das ordentliche Strafverfahren deshalb zu Recht eingeleitet worden sei. Folglich seien ihm die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden. Der Beschuldigte hielt mit Schreiben vom 9. November 2022 an seiner Einsprache fest. Er bestätigte seine bisher erfolgten Ausführungen und fügte ergänzend hinzu, dass er nach Erhalt der Mahnung durch die Staatsanwaltschaft die Zahlung der Busse umgehend ausgelöst habe. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 15. November 2022 dem Regionalge- richt Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 25. November 2022 wies die Gerichtspräsi- dentin darauf hin, dass beabsichtigt sei, schriftlich zu entscheiden, da sich die Ein- sprache einzig auf die Kosten beziehe. Sie forderte den Beschuldigten auf, eine Stellungnahme einzureichen. Nachdem keine Stellungnahme seitens des Beschul- digten eingegangen war, entschied das Regionalgericht am 26. Januar 2023. 1.2 Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls in Rechtskraft erwachsen seien. Dagegen änderte es Ziffer 3 (und 4) des Strafbefehls dahingehend, dass die Verfahrenskosten des Strafbe- fehls von CHF 100.00 dem Kanton Bern auferlegt würden. Schliesslich auferlegte es auch die Verfahrenskosten seines Entscheids in der Höhe von CHF 250.00 dem Kanton Bern. Hiergegen reichte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 2. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Sie beantragte, die der Beschwerde beiliegende Telefonnotiz vom 1. Februar 2023 zu den Akten zu erkennen sowie die Aufhebung der Verfügung des Regional- gerichts vom 26. Januar 2023. Schliesslich sei festzustellen, dass Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls vom 26. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Verfü- gung vom 8. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Regionalgericht und dem Beschuldigten 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2023 schloss das Regionalgericht sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen seines Entscheids vom 26. Januar 2023 und die amtlichen Akten. Die Stellungnahme des Beschuldigten ist am 28. Februar 2023 bei der Beschwer- dekammer eingegangen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wur- de verzichtet. 2. 2.1 Vorliegend bezog sich die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbe- fehl vom 26. Oktober 2022 nur auf die Kostenfolgen. Da in diesem beschränkten Einspracheverfahren nicht über den Schuldpunkt zu befinden ist, ergeht der Ent- scheid des erstinstanzlichen Gerichts in Form eines Beschlusses oder einer Verfü- gung. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid betreffend die Kos- tenauferlegung an den Kanton Bern unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls BJS 22 21256 vom 26. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, da das Regionalgericht die Rechtskraft bereits festgestellt hat. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3 In Anwendung von Art. 395 Bst. a und b StPO wird die Beschwerde durch die Ver- fahrensleitung beurteilt. 3. 3.1 Von der Staatsanwaltschaft wird geltend gemacht, dass die Ordnungsbusse inkl. Bedenkfristformular am 3. Juni 2022 durch das zuständige Polizeiorgan unter den Scheibenwischer des Fahrzeuges des Beschuldigten geklemmt wurde. Sodann wurde dem Beschuldigten am 20. Juli 2022 per Post eine Mahnung zugesandt, in welcher er zur Bezahlung der Busse von CHF 40.00 aufgefordert wurde, andern- falls das ordentliche Verfahren mit Verzeigung bei der zuständigen Staatsanwalt- schaft eingeleitet werde (amtliche Akten pag. 4). Da innert Frist keine Zahlung ein- gegangen war, erstattete die Direktion Sicherheit und Soziales, Dienstelle Polizei- inspektorat, der Stadt Biel am 3. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen den Beschuldigten und überwies dieser die Akten zur Durchführung des or- dentlichen Verfahrens (amtliche Akten pag. 1). 3 3.2 Das Regionalgericht begründete seinen Entscheid wie folgt: 8. Das Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) enthält keine besonders geregelte Zustellung im Ord- nungsbussenverfahren (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.7; BGE 142 II 599 E. 2.4.1). Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde. Hierbei ist es praktisch schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen, dass eine Zustellung mittels einfacher Post tatsächlich erfolgt ist. Demgegenüber gilt aber die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers als vernachlässigbar klein bzw. es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die Über- tretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Betroffenen ankommt (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schreiben vom 08.11.2022 aus, dass die fragliche Ord- nungsbusse unter den Scheibenwischer gelegt und hernach per Post eine Mahnung zugestellt wurde. Angesichts der sehr unwahrscheinlichen Möglichkeit des «doppelten Zustellungsfehlers» könne daher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte weder die Ordnungsbusse noch die Mahnung erhalten habe. Hierbei übersieht die Staatsanwaltschaft jedoch, dass in BGE 145 IV 252 namentlich der doppelte Zustellungsfehler mittels einfacher Post Gegenstand der Erwä- gungen bildet. Vorliegend wurde dem Beschuldigten jedoch die Ordnungsbusse zunächst unter den Scheibenwischer geklemmt und hernach mittels einfacher Post eine Mahnung zugestellt. Obwohl es unwahrscheinlich erscheint, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die unter den Scheibenwischer geklemmte Ordnungsbusse nicht durch Dritte entfernt oder durch ungünstige Wetterverhältnisse zerstört bzw. davongetragen wurde (Regen, Wind). Zusammen- gefasst wurde also nur ein Zustellversuch mit einfacher Post vorgenommen, wobei diese Zustel- lung praktisch nicht beweisbar ist, währenddessen auch die fehlende Kenntnisnahme der Ord- nungsbusse am Fahrzeug selbst nicht ausgeschlossen werden kann. 9. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Vorliegend wurde dem Beschuldigten die Ordnungsbusse unter den Scheibenwischer geklemmt und anschliessend eine Mahnung mittels einfacher Post geschickt. Die Staatsanwaltschaft ist bei dieser Sachlage fälschlicherweise von einer Konstellation des «doppelten Zustellungsfehlers» ausgegangen. Wie unter Ziff. 8 ausgeführt, gelingt es den Strafbehörden nicht, hinreichend zu beweisen, dass die Ordnungsbusse tatsächlich am Fahrzeug des Beschuldigten zur Kenntnis genommen oder die Mahnung mittels einfacher Post zugestellt werden konnte. Die verspätete Zahlung der Busse war somit vom Beschuldigten nicht selber verschuldet und folglich die ge- bührenpflichtige Erhebung des Strafbefehls ungerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass wenn der Beschuldigte bei tatsächlichem Er- halt der Ordnungsbusse oder der Mahnung, fristgerecht bezahlt hätte und so keine zusätzlichen Kosten (d.h. staatsanwaltschaftliche Gebühren) entstanden wären. In Anbetracht der Umstände und im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO gehen folglich die Kos- ten für den Strafbefehl sowie die Kosten für dieses Verfahren, bestimmt auf CHF 250.00, zu Las- ten des Kantons Bern. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zunächst den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er Bussen in der Regel spätestens nach der ersten Mah- nung bezahle, entgegen, dass Ordnungsbussen innerhalb von 30 Tagen zu bezah- len seien (Art. 6 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG; 4 SR 741.03]). Die vorbehaltlose Zahlung der Busse innert dieser Frist sei somit die einzige Möglichkeit, das kostenpflichtige ordentliche Verfahren abzuwenden (Art. 6 Abs. 4 OBG). Auch eine Mahnung sei gesetzlich nicht vorgesehen; vielmehr stelle diese eine reine Gefälligkeit dar, auf welche kein Anspruch bestehe. Aus dem Vor- bringen, dass er die «Mahnung» bezahlt hätte, wenn er sie erhalten hätte, könne der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn gemäss den Be- stimmungen des OBG hätte er damit das kostenpflichtige ordentliche Verfahren auch nicht abwenden können. Von Bedeutung sei vorliegend jedoch, dass der Be- schuldigte jedenfalls in seinen schriftlichen Eingaben nie geltend gemacht habe, den fristauslösenden Bussenzettel nicht erhalten zu haben. Ihm sei ohne jede Ein- sicht in die Fotos / Akten offensichtlich von Beginn an bewusst gewesen, dass er am 3. Juni 2022 in Biel eine durch die polizeilichen Kontrollorgane festgestellte Parkwiderhandlung begangen habe. Ausserdem sei erwiesen, dass die beiden gleichzeitig gebüssten Fahrzeughalter, die vor und hinter dem Fahrzeug des Be- schuldigten ebenfalls ausserhalb von Parkfeldern parkiert gehabt, ihre Ordnungs- bussen mittels der unter dem Scheibenwischer hinterlegten Rechnungen innert Frist und ohne Auslösung einer Mahnung bezahlt hätten. Damit könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ausgeschlossen werden, dass die Ordnungsbus- sen durch ungünstige Wetterverhältnisse wie Regen und Wind zerstört oder da- vongetragen worden seien. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschuldig- te die am Fahrzeug hinterlegte Ordnungsbusse erhalten habe. Darüber hinaus könne den Ausführungen des Gerichts – selbst wenn der Beschul- digte den Bussenzettel am Fahrzeug nicht erhalten habe – ebenfalls nicht gefolgt werden: Das Regionalgericht vermöge nicht plausibel zu erklären, weshalb der vor- liegende Fall nicht vergleichbar sein solle mit der Ausgangslage im Verfahren BGE 145 IV 252. Es lege nirgends dar, inwiefern es einen wesentlichen Unterschied mache, ob die doppelte Zustellung beide Male gleich (mittels einfacher Post) oder zwei Mal je in unterschiedlicher Form (Hinterlegung am Fahrzeug und einfache Post) erfolgt sei. Sowohl die Zustellung mittels einfacher Post als auch die Zustel- lung mittels Hinterlegung am Fahrzeug sei nach dem Gesagten praktisch nicht be- weisbar. In beiden Fällen sei es somit im gleichen Masse (un-)wahrscheinlich, dass die Ordnungsbusse dem Beschuldigten zugegangen sei. Ausgeschlossen werden könne weder die Möglichkeit, dass die unter den Scheibenwischer geklemmte Ord- nungsbusse durch Dritte entfernt worden sei noch die Möglichkeit, dass die einfa- che Post nicht in den Briefkasten des Beschuldigten gelangt sei. Vergleichsweise erschwerend komme hinzu, dass die beiden gleichzeitig gebüssten Fahrzeughalter ihre Ordnungsbussen erwiesenermassen am Fahrzeug vorgefunden hätten, so dass es noch viel unwahrscheinlicher erscheine, dass der Beschuldigte den Bus- senzettel nicht erhalten habe. Die Tatsache, dass die Ordnungsbusse nicht per ein- facher Post, sondern vielmehr durch Hinterlegung am Fahrzeug des Beschuldigten zugestellt worden sei, könne deshalb in concreto als noch stärkeres Indiz zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, sodass erst recht im Sinne von BGE 145 IV 252 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön- ne, dass der Beschuldigte weder die Übertretungsbusse noch die Mahnung erhal- ten habe. 5 3.4 Das Regionalgericht hält unter Verweis auf die Erwägungen seines Entscheides und die amtlichen Akten fest, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Staatsanwalt- schaft das Deponieren eines Bussenzettels unter dem Scheibenwischer des fehl- baren Fahrzeugs mit einer Postsendung in den Machtbereich, mithin einen nicht allgemein zugänglichen Briefkasten, gleichsetze, zumal bei einem Hinterlassen ei- nes Bussenzettels am Fahrzeug – im Gegensatz zum abgeschlossenen Briefkas- ten – die Möglichkeit bestehe, dass dieser z.B. durch eine Windböe weggefegt oder von einer unbekannten Person auf einfachste Weise entwendet werde oder schlicht auf andere Weise verloren gehe. Das Bundesgericht gehe in BGE 145 IV 252 da- von aus, dass bei der Zustellung mittels einfacher Post und einem zweiten Schrif- tenwechsel ein doppelter Zustellungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. In keiner Art und Weise werde die Deponierung eines Dokuments am Fahrzeug hinter dem Scheibenwischer als Zu- stellung in den Machtbereich des Adressaten betrachtet. Vorliegend könne auf- grund der Umstände nicht auf eine Kenntnisnahme durch den fehlbaren Lenker ge- schlossen werden. Daran ändere nichts, dass andere Fahrzeuglenker, welche zur gleichen Zeit wie der Beschuldigte Bussen erhalten, diese fristgerecht bezahlt hät- ten. 3.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2023 präzisierte der Beschuldigte seine Aussage, wonach er «spätestens nach Kenntnis einer Mahnung darauf reagiere» dahingehend, dass es bereits einmal vorgekommen sei, wonach er für falsches Parkieren eine Ordnungsbusse erhalten habe. Da er keinen Bussenzettel am Auto habe vorfinden können, habe er die Busse sofort nach Erhalt der Mahnung bezahlt. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach er keine Fotos verlangt habe, könne er nicht nachvollziehen. Er habe nie behauptet, die Ordnungsbusse sei un- gerechtfertigt. Weshalb also hätte er die Fotos verlangen und dadurch einen Mehr- aufwand generieren sollen. Dass er zusätzlich zu der Busse aber noch Verfahrens- kosten eines Verfahrens bezahlen solle, für welches er keine Schuld trage, erachte er als respektlos. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er den Bussenzettel und die Mahnung erhalten habe. Ein Strafverfahren sei aufgrund der vorliegenden Be- weislage nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 und 2 OBG). Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich dabei auf das Ord- nungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren, in welchem ebenfalls eine Ord- nungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfrei- heit anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingelei- tet worden ist (BGE 145 IV 252 E. 1.5 mit Hinweisen). 4.2 Die Eröffnung der Ordnungsbusse erfolgt im ruhenden Verkehr mittels des als Steckzettel ausgestalteten Bedenkfristformulars. Weder das OBG noch die Ord- nungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) enthalten Vor- 6 schriften zur Zustellung. Die Bestimmungen der StPO sind nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 StPO; HEIMGARTNER/ISENRING/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER, in: StGB/JStG Kommentar – mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbe- stimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 7 OBG). Die Zustellfiktion greift nicht für Ordnungsbussen (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N. 16 zu Art. 1 OBG). Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ist somit nicht massgebend, ob die fraglichen Dokumente tatsächlich zur Kenntnis genommen wurden, sondern ob diese gleichwohl als zugestellt gelten. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde (BGE 145 IV 252 E. 1.7). Damit kann der Adressat den Erhalt bei Zustel- lungen mit normaler Post jederzeit bestreiten; kann dies nicht wiederlegt werden, muss die Ordnungsbusse zwingend neu und nachweisbar zugestellt werden. Lässt sich die Zustellung der Ordnungsbusse nicht beweisen, ist es ausgeschlossen, in dem wegen der nicht erfolgten Bezahlung eingeleiteten ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszusprechen, weil die Voraussetzungen für das ordentliche Ver- fahren von Anfang an nicht erfüllt waren. Auch bei Steckzetteln liegt die Beweislast für die erfolgte Zustellung bei den Behörden. Einem Fahrzeuglenker, der behaup- tet, den Steckzettel nicht vorgefunden zu haben, wird deshalb die Ordnungsbusse neu ordnungsgemäss zugestellt werden müssen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 1 OBG). 5. 5.1 Vorliegend wurde dem Beschuldigten die Ordnungsbusse mit einem als Steckzettel ausgestalteten Bedenkfristformular eröffnet. Der Beschuldigte machte am 31. Ok- tober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft mündlich geltend, dass er diese Ordnungsbusse nie erhalten habe. Daraus, dass er diese Äusserungen in seinen schriftlichen Eingaben nicht wiederholte, vermag die Staatsanwaltschaft nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Ebenso wenig kann die Tatsache, dass die beiden gleichzeitig wie der Beschuldigte gebüssten Fahrzeughalter – welche ihre Fahr- zeuge vor und hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt hatten – ihre Bussen bezahlt haben, den Erhalt der Ordnungsbusse durch den Beschuldigten beweisen. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, dass der Steckzettel unter diesen Umständen durch besondere Witterungsverhältnisse davongetragen wurde. Nichts desto trotz kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte des Steckzettels bedient haben oder dieser nicht gut genug hinter dem Scheibenwischer befestigt worden war und deshalb bspw. durch eine Windböe davongetragen wurde. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Widerhandlung nicht in Abrede stellt und die Ordnungsbusse nachträglich bezahlt hat, kann nicht abgeleitet werden, er habe die Ordnungsbusse erhalten. Im Bewusstsein einer entsprechenden Verfeh- lung (vorliegend Falschparken) muss kaum ständig mit einer Busse gerechnet wer- den. Auch ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahr- scheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und sich die Behörden für den Zustellungsnachweis mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen flies- senden Fiktion begnügen können. In Übereinstimmung mit dem Regionalgericht ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Konstellation nicht mit der Ausgangslage in 7 BGE 145 IV 252 vergleichen lässt. Das Regionalgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Deponieren eines Steckzettels unter dem Scheibenwischer des fehlbaren Fahrzeugs nicht mit der Deponierung einer Postsendung in einem nicht allgemein zugänglichen Briefkasten des Adressaten verglichen werden kann. Es mag zutref- fen, dass sich weder das Deponieren des Steckzettels an der Windschutzscheibe noch die einfache Postsendung beweisen lassen. Dabei übersieht die Staatsan- waltschaft allerdings, dass der an der Windschutzscheibe hinterlassene Steckzettel an einem in der Öffentlichkeit abgestellten Fahrzeug – im Gegensatz zu einem pri- vaten Briefkasten – der Allgemeinheit zugänglich ist. Die Beschwerdekammer ge- langt deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regionalgerichts zum Schluss, dass sich die sehr unwahrscheinliche Möglichkeit des doppelten Zustel- lungsfehlers, wie sie in BGE 145 IV 252 erwähnt wird, nicht eins zu eins auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt. Damit gelingt es den Strafbehörden nicht, hinreichend zu beweisen, dass die Ord- nungsbusse und die Mahnung dem Beschuldigten eröffnet wurden. Vielmehr hätte ihm die Ordnungsbusse neu ordnungsgemäss zugestellt werden müssen. Damit waren die Voraussetzungen für die Einleitung des ordentlichen Verfahrens von An- fang an nicht erfüllt, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 100.00 im Strafbefehl vom 26. Januar 2023 zu Unrecht erfolgt ist. 6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Be- schwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9