6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen und mussten seitens der Beschwerdekammer nur vier Verfügungen zur Kenntnis nehmen, so dass ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. Ihnen ist somit ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).