Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Arbeit der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, so dass er auch aus seinem Einwand, wonach er nicht für die geringe Arbeitsqualität der Staatsanwaltschaft hafte, nichts für sich abzuleiten vermag. Die Beschwerde erweist sich daher auch in insoweit als unbegründet, womit sie vollumfänglich abzuweisen ist.