9 schwerdeführer trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten angestrengt hat. Der Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfolgte demnach zu Recht. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Arbeit der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, so dass er auch aus seinem Einwand, wonach er nicht für die geringe Arbeitsqualität der Staatsanwaltschaft hafte, nichts für sich abzuleiten vermag.