Mit seinen unter dem Titel «Dann noch zum Rückgriff» gemachten Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, dass die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, er habe das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet, bundesrechtswidrig ist. Er bestreitet denn auch nicht, von der Staatsanwaltschaft bereits unzählige Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufgeklärt worden zu sein, so dass er hätte wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Be-