Wie dargelegt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe als unbegründet, womit er aufgrund früherer Entscheide von vornherein rechnen musste. Mit seinen unter dem Titel «Dann noch zum Rückgriff» gemachten Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, dass die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, er habe das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet, bundesrechtswidrig ist.