Die Staatsanwaltschaft begründet den Rückgriff auf den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt: 14. […] Vorliegend hat der Privatkläger wiederholt und nicht ansatzweise begründet Anzeige erstattet, obschon ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male ausführlich erläutert wurden. Er hätte wissen müssen, dass wegen des von ihm angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird und hat das Verfahren insofern mindestens grobfahrlässig eingeleitet. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Kosten in der Höhe von CHF 400.00 auf den Privatkläger Rückgriff genommen.