Auch der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, bezüglich der Urkundenfälschung eine Täterschaft zu ermitteln, ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die mit Faksimilestempeln – und damit nicht mit Originalunterschrift – unterzeichneten Dokumenten (Zahlungsbefehle) zu Recht wiederholt daran erinnert, dass dem Betreibungsamt deren Verwendung gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) gestattet ist.