Damit liegen auch insoweit keine konkreten und plausiblen Hinweise für ein allfälliges strafbares Verhalten, insbesondere kein – angeblich durch den Rechtsöffnungsrichter begangener – Amtsmissbrauch vor. Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre eine Verurteilung mittels Strafbefehlsverfahrens oder eine Anklageerhebung nicht (auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore») angezeigt gewesen. Auch der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, bezüglich der Urkundenfälschung eine Täterschaft zu ermitteln, ist unbegründet.