11 der angefochtenen Verfügung; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 24 49 vom 9. Februar 2024 E. 4.5; Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Organisationsverordnung FIN [OrV FIN; BSG 152.221.171]). Eine separate schriftliche Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Damit liegen auch insoweit keine konkreten und plausiblen Hinweise für ein allfälliges strafbares Verhalten, insbesondere kein – angeblich durch den Rechtsöffnungsrichter begangener – Amtsmissbrauch vor.