Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, nach einem Betreibungsbegehren (im PDF- Format) zu suchen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Richter verhandle fälschlicherweise mit einem nicht legitimierten «Vertreter» des Gläubigers, ist er daran zu erinnern, dass ihm bereits mehrfach dargelegt worden ist, dass und gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen die Steuerverwaltung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen von Gesetzes wegen für den Kanton handelt (siehe Hinweis auf andere Strafverfahren in Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung;