Anders als der Beschwerdeführer somit dafürhält, ist nicht weiter zu beanstanden, dass das Betreibungsbegehren nicht im PDF-Format vorliegt. Seine Ausführungen, wonach von nichtigen Verfahrenshandlungen auszugehen ist und die Handlungen der in einem Schuldbetreibungsverfahren involvierten Personen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründeten, können somit nicht gehört werden. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, nach einem Betreibungsbegehren (im PDF- Format) zu suchen.