SR 272.1]). Die qualifizierte elektronische Signatur muss den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 2 Bst. e, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) genügen. Diese ermöglicht den Nachweis der Unveränderlichkeit des versandten Dokuments und garantiert die hinreichend sichere Identifikation des Absenders (MAISANO/MILANI/SCHMID, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 33a SchKG). Mit einer zweiten Variante (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG;