Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Begehren durch den Betreibungsgläubiger zu unterschreiben (BGE 119 III 4 E. 2). Als Alternative sieht Art. 33a SchKG die elektronische Eingabeform vor, wobei die folgenden zwei Varianten möglich sind: Mit einer ersten Variante können Eingaben, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, elektronisch im PDF-Format über eine vom EJPD anerkannte Plattform ans Betreibungsamt erfolgen (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]).