Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines rechtskonformen Betreibungsbegehrens moniert, sind seine Vorbringen unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen zu Recht darauf hingewiesen, dass an der Verwendung strukturierter Daten nichts auszusetzen ist. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind Betreibungsbegehren mit den darin geforderten Angaben schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Begehren durch den Betreibungsgläubiger zu unterschreiben (BGE 119 III 4 E. 2).