6 Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten einen Straftatbestand erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines rechtskonformen Betreibungsbegehrens moniert, sind seine Vorbringen unbegründet.