Da die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, nach den Betreibungsbegehren zu suchen, was bei Nicht-Vorhandensein die Strafbarkeit begründe, sei die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. Bezüglich des Rechtsöffnungsrichters, der die Prozessvoraussetzungen nicht geprüft habe, hätte direkt ein Strafbefehl oder eine Anklageerhebung ergehen sollen, da dessen Verfehlungen offenkundig gewesen seien. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft den Verdacht der gefälschten Urkunden (Zahlungsbefehle) nicht ausgeräumt, habe sie doch insoweit nicht einmal einen Täter ermittelt.