5 zessvoraussetzung des Vorliegens eines «rechtsgültigen Strafbefehls» erfüllt sei) und stattdessen mit den Betreibungsverfahren fortführen, machten sie sich strafbar. Im Weiteren verhandle der Richter fälschlicherweise mit einem nicht legitimierten «Vertreter» des Gläubigers. Da die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, nach den Betreibungsbegehren zu suchen, was bei Nicht-Vorhandensein die Strafbarkeit begründe, sei die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt.