Anlässlich seiner Einsichtnahme in ein ihn betreffendes Betreibungsverfahren habe sich kein Betreibungsbegehren in den Akten befunden und der Betreibungsbeamte habe ihm bestätigt, dass bei via eSchKG angehobenen Betreibungen (d.h. bei Nutzung strukturierter Daten) grundsätzlich ein Betreibungsbegehren fehle. Bei im Rahmen von eSchKG angehobenen Betreibungen müssten dem Betreibungsamt die strukturierten Daten zusammen mit einem Betreibungsbegehren im PDF-Format mitgegeben werden, andernfalls das Betreibungsverfahren an einem schweren Mangel leide und nichtig sei. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten.