Moniert wird hauptsächlich, dass Zahlungsbefehle ausgestellt würden, obschon es jeweils an einem (rechtskonformen) Betreibungsbegehren mangle. Anlässlich seiner Einsichtnahme in ein ihn betreffendes Betreibungsverfahren habe sich kein Betreibungsbegehren in den Akten befunden und der Betreibungsbeamte habe ihm bestätigt, dass bei via eSchKG angehobenen Betreibungen (d.h. bei Nutzung strukturierter Daten) grundsätzlich ein Betreibungsbegehren fehle.