3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen zufolge eines schweren Verfahrensmangels keine Gültigkeit hätten resp. keine Rechtswirkungen entfalten könnten. Moniert wird hauptsächlich, dass Zahlungsbefehle ausgestellt würden, obschon es jeweils an einem (rechtskonformen) Betreibungsbegehren mangle.