12. Gleiches gilt für die Vorwürfe an die Adresse von D.________ und das Regionalgericht Bern- Mittelland, Zivilabteilung, zumal hier jegliche Ausführungen für konkrete strafbare Handlungen fehlen. 13. Nach dem Gesagten werden die Strafanzeigen vom 8. Mai 2023 und 5. Juni 2023 nicht an die Hand genommen, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).