an der Parteibezeichnung des Kantons Bern herummanipuliert haben soll, um eine fehlende Bevollmächtigung der Steuerverwaltung zu verschleiern. In der Vergangenheit wurde der Privatkläger schon zur Genüge darauf hingewiesen (BA 23 883-885; 21 2059, 2135, 2136), dass die Steuerverwaltung in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren von Gesetzes wegen für den Kanton handelt und daher keine zusätzliche Vollmacht vorliegen muss (Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, BSG 152.221.171).