11. Dasselbe gilt für die Anschuldigungen an Gerichtspräsident C.________. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er das Recht falsch angewendet haben soll, geschweige denn vorsätzlich. Was den Verzicht auf ein mündliches Verfahren anbelangt, so ist dies bei Rechtsöffnungsverfahren, für die das summarische Verfahren gilt, gesetzlich vorgesehen (Art. 251 Bst. a i.V.m. Art. 256 ZPO). Haltlos ist schliesslich auch der Vorwurf, wonach Gerichtspräsident C.________ an der Parteibezeichnung des Kantons Bern herummanipuliert haben soll, um eine fehlende Bevollmächtigung der Steuerverwaltung zu verschleiern.