10. Der Betrugsvorwurf an die G.________ (Verwaltungsmitglied) B.________ ist nach obigen Ausführungen (s. Ziff. 9) ebenfalls offensichtlich unbegründet, weil schon nur keinerlei Unrechtmässigkeit festgestellt werden kann. Auch ihre gemäss dem Privatkläger ihm gegenüber gemachte Aussage, wonach die digitalen Unterschriften Stempel im Sinne der VFFR seien, ist weder inhaltlich noch strafrechtlich zu beanstanden (s. Ziff. 8).