4 dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ausserdem wird eine qualifizierte elektronische Signatur von Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV, anders als vom Privatkläger behauptet, nicht vorausgesetzt. Folglich liegt auch diesbezüglich eindeutig kein strafbares Verhalten, geschweige denn eine schlecht zu den Vorwürfen passende Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB, vor.