Selbst wenn ein Formmangel vorläge, was eindeutig nicht der Fall ist, bestünde dadurch noch keine tatbestandsmässige Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB. Es liegt offensichtlich kein strafbares Verhalten vor und der Privatkläger sei erneut darauf hingewiesen, dass Strafverfahren kein geeignetes Mittel sind, um vermeintliche Fehlentscheide anderer Behörden zu korrigieren.