8. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung aufgrund von mittels Faksimilestempeln unterzeichneten Dokumenten kann einmal mehr (vgl. zuletzt ausführlich in BA 23 883-885) wiederholt werden, dass dem Betreibungsamt deren Verwendung gemäss Art. 6 VFRR gestattet ist. Dies hält auch das Bundesgericht explizit fest (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Selbst wenn ein Formmangel vorläge, was eindeutig nicht der Fall ist, bestünde dadurch noch keine tatbestandsmässige Urkundenfälschung i.S.v.