Auch habe sie dem Privatkläger gegenüber behauptet, dass es sich bei den digitalen Unterschriften («Bildchen») um Stempel im Sinne der VFRR (SR 281.31) handle. Dem Gerichtspräsidenten C.________ wirft er schliesslich vor, die beschriebene Behördenpraxis in vorsätzlich falscher Rechtsanwendung zu schützen, womit er sich der Vorteilsgewährung, des Amtsmissbrauchs und des Betrugs schuldig gemacht habe.