Weiter wirft der Privatkläger dem Betreibungsamt und der Steuerverwaltung durch das Bearbeiten bzw. Einreichen von dergestalt nichtigen Anträgen Beihilfe zu Betrug vor. Des Betrugs habe sich weiter B.________, die G.________ (Verwaltungsmitglied) des Kantons Bern, schuldig gemacht, weil mittels hinterlistiger Rechtsbeugung und missbräuchlichen Betreibungen Beute gemacht werde. Auch habe sie dem Privatkläger gegenüber behauptet, dass es sich bei den digitalen Unterschriften («Bildchen») um Stempel im Sinne der VFRR (SR 281.31) handle.