Der Privatkläger macht geltend, es handle sich dabei um fabrizierte, gefälschte Urkunden, weshalb das Betreibungsamt systematisch Urkundenfälschung betreibe. Ausserdem arbeite es mit XML-strukturierten Daten und SEDEX- Paketen, ohne gleichzeitig über eine entsprechende mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene PDF-Datei zu verfügen. Folglich liege kein rechtsgültiger Antrag für den Erlass von Zahlungsbefehlen vor. Dies stelle eine Vorteilsgewährung dar. Weiter wirft der Privatkläger dem Betreibungsamt und der Steuerverwaltung durch das Bearbeiten bzw. Einreichen von dergestalt nichtigen Anträgen Beihilfe zu Betrug vor.