3 ersatzansprüche können nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 2 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein.