BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.2 Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich ausschliesslich um Mitarbeiter des Kantons Bern resp. Behördenmitglieder. Allfällige Schaden-