Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die beiden unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers (Eingang Beschwerdekammer: 3. und 9. Oktober 2023) wurden der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit Verfügungen vom 4. und 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.