Im Rahmen des von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffneten Schriftenwechsels beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.