Zudem verfügte sie, dass für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen werde. Gegen die Nichtanhandnahme und den Rückgriff erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Nicht-Anhandnahme-Verfügungen BM 231398 & folgende (im selben Dokument) seien aufzuheben und stattdessen Ermittlungen anzuordnen, insbesondere sei nach den fehlenden Betreibungsbegehren zu fahnden. Der Rest ergibt sich dann, sollte die wirklich fehlen.