Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 399 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 Mitarbeitende des Betreibungs- und Konkursamts Bern- Mittelland Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigte 5 Mitarbeitende der Steuerverwaltung des Kantons Bern Beschuldigte 6 Mitarbeitende des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilab- teilung Beschuldigter 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfäl- schung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 6. September 2023 (BA 23 1398 / BA 23 1546-1550) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die von A. (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen die im Rubrum genannten Personen (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung etc. eingereichten Anzeigen vom 8. Mai 2023 und 5. Juni 2023 nicht an die Hand (Verfahren BA 23 1398 / BA 23 1546-1550). Zudem verfügte sie, dass für die vom Kanton getragenen Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 400.00 auf den Beschwerdeführer Rückgriff ge- nommen werde. Gegen die Nichtanhandnahme und den Rückgriff erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Nicht-Anhandnahme-Verfügungen BM 231398 & folgende (im selben Dokument) seien aufzu- heben und stattdessen Ermittlungen anzuordnen, insbesondere sei nach den fehlenden Betrei- bungsbegehren zu fahnden. Der Rest ergibt sich dann, sollte die wirklich fehlen. 2. Die Betreibungsbegehren müssen her (für jede einzelne via eSchKG angehobene Betreibung ge- gen mich will ich die entsprechende PDF-Datei enthaltend das Betreibungsbegehren sehen, denn sollte die Datei fehlen wäre das ein Revisionsgrund). Ich will die Signaturen prüfen (ab 7.3.2021 alles ungültig signiert). 3. Der Rückgriff sei aufzuheben. Im Rahmen des von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffneten Schriftenwechsels beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Be- gründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschuldig- ten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die beiden unaufgefordert eingereich- ten Eingaben des Beschwerdeführers (Eingang Beschwerdekammer: 3. und 9. Ok- tober 2023) wurden der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit Ver- fügungen vom 4. und 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.2 Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich ausschliess- lich um Mitarbeiter des Kantons Bern resp. Behördenmitglieder. Allfällige Schaden- 3 ersatzansprüche können nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 2 des Personalgeset- zes [PG; BSG 153.01]). Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein. 3. 3.1 Zu den angezeigten Sachverhalten kann der angefochtenen Verfügung Folgendes entnommen werden (Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung): Hintergrund der Anzeigen ist die Praxis des Betreibungsamts, Zahlungsbefehle nicht mittels Original- unterschrift, sondern mit einer digitalen Kopie derselben zu signieren. Der Privatkläger macht geltend, es handle sich dabei um fabrizierte, gefälschte Urkunden, weshalb das Betreibungsamt systematisch Urkundenfälschung betreibe. Ausserdem arbeite es mit XML-strukturierten Daten und SEDEX- Paketen, ohne gleichzeitig über eine entsprechende mit qualifizierter elektronischer Signatur versehe- ne PDF-Datei zu verfügen. Folglich liege kein rechtsgültiger Antrag für den Erlass von Zahlungsbefeh- len vor. Dies stelle eine Vorteilsgewährung dar. Weiter wirft der Privatkläger dem Betreibungsamt und der Steuerverwaltung durch das Bearbeiten bzw. Einreichen von dergestalt nichtigen Anträgen Beihil- fe zu Betrug vor. Des Betrugs habe sich weiter B.________, die G.________ (Verwaltungsmitglied) des Kantons Bern, schuldig gemacht, weil mittels hinterlistiger Rechtsbeugung und missbräuchlichen Betreibungen Beute gemacht werde. Auch habe sie dem Privatkläger gegenüber behauptet, dass es sich bei den digitalen Unterschriften («Bildchen») um Stempel im Sinne der VFRR (SR 281.31) hand- le. Dem Gerichtspräsidenten C.________ wirft er schliesslich vor, die beschriebene Behördenpraxis in vorsätzlich falscher Rechtsanwendung zu schützen, womit er sich der Vorteilsgewährung, des Amts- missbrauchs und des Betrugs schuldig gemacht habe. Zudem bringt er vor, dass ein mündliches Ver- fahren hätte stattfinden sollen, im Entscheid formelle und materielle Erwägungen vermischt worden seien und der Gerichtspräsident an der Parteibezeichnung des Kantons Bern herummanipuliert habe um zu verschleiern, dass die Steuerverwaltung über keine rechtsgültige Vollmacht i.S.v. Art. 15 VRPG verfügte. 3.2 Die Nichtanhandnahme begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: [Ziff. 2-6 rechtliche Ausführungen zur Nichtanhandnahme und den Tatbeständen des Betrugs, des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und der Vorteilsgewährung] 8. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung aufgrund von mittels Faksimilestempeln unterzeichneten Dokumenten kann einmal mehr (vgl. zuletzt ausführlich in BA 23 883-885) wiederholt werden, dass dem Betreibungsamt deren Verwendung gemäss Art. 6 VFRR gestattet ist. Dies hält auch das Bundesgericht explizit fest (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Selbst wenn ein Formmangel vorläge, was eindeutig nicht der Fall ist, bestünde dadurch noch keine tatbe- standsmässige Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB. Es liegt offensichtlich kein strafbares Verhalten vor und der Privatkläger sei erneut darauf hingewiesen, dass Strafverfahren kein ge- eignetes Mittel sind, um vermeintliche Fehlentscheide anderer Behörden zu korrigieren. 9. Betreffend den Vorwurf, dass beim Betreibungsamt mit strukturierten Daten gearbeitet werde, sei auf Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) verwiesen, wonach das EJPD festlegen kann, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Die technischen Vorgaben wurden in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermitt- lung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt. Dort wird in Art. 3 Abs.1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und 4 dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ausserdem wird eine qualifizierte elektronische Signatur von Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV, anders als vom Pri- vatkläger behauptet, nicht vorausgesetzt. Folglich liegt auch diesbezüglich eindeutig kein straf- bares Verhalten, geschweige denn eine schlecht zu den Vorwürfen passende Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB, vor. Gleichzeitig scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu Betrug aus, da das Einreichen und Bearbeiten von Anträgen in strukturierter Form durch die Steuerverwaltung bzw. das Betreibungsamt den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 10. Der Betrugsvorwurf an die G.________ (Verwaltungsmitglied) B.________ ist nach obigen Aus- führungen (s. Ziff. 9) ebenfalls offensichtlich unbegründet, weil schon nur keinerlei Unrechtmäs- sigkeit festgestellt werden kann. Auch ihre gemäss dem Privatkläger ihm gegenüber gemachte Aussage, wonach die digitalen Unterschriften Stempel im Sinne der VFFR seien, ist weder in- haltlich noch strafrechtlich zu beanstanden (s. Ziff. 8). 11. Dasselbe gilt für die Anschuldigungen an Gerichtspräsident C.________. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er das Recht falsch angewendet haben soll, geschweige denn vorsätzlich. Was den Verzicht auf ein mündliches Verfahren anbelangt, so ist dies bei Rechtsöffnungsverfahren, für die das summarische Verfahren gilt, gesetzlich vorgesehen (Art. 251 Bst. a i.V.m. Art. 256 ZPO). Haltlos ist schliesslich auch der Vorwurf, wonach Gerichtspräsident C.________ an der Partei- bezeichnung des Kantons Bern herummanipuliert haben soll, um eine fehlende Bevollmächti- gung der Steuerverwaltung zu verschleiern. In der Vergangenheit wurde der Privatkläger schon zur Genüge darauf hingewiesen (BA 23 883-885; 21 2059, 2135, 2136), dass die Steuerverwal- tung in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren von Gesetzes wegen für den Kanton handelt und daher keine zusätzliche Vollmacht vorliegen muss (Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, BSG 152.221.171). 12. Gleiches gilt für die Vorwürfe an die Adresse von D.________ und das Regionalgericht Bern- Mittelland, Zivilabteilung, zumal hier jegliche Ausführungen für konkrete strafbare Handlungen fehlen. 13. Nach dem Gesagten werden die Strafanzeigen vom 8. Mai 2023 und 5. Juni 2023 nicht an die Hand genommen, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die gegen ihn eingeleiteten Betrei- bungen zufolge eines schweren Verfahrensmangels keine Gültigkeit hätten resp. keine Rechtswirkungen entfalten könnten. Moniert wird hauptsächlich, dass Zah- lungsbefehle ausgestellt würden, obschon es jeweils an einem (rechtskonformen) Betreibungsbegehren mangle. Anlässlich seiner Einsichtnahme in ein ihn betref- fendes Betreibungsverfahren habe sich kein Betreibungsbegehren in den Akten be- funden und der Betreibungsbeamte habe ihm bestätigt, dass bei via eSchKG an- gehobenen Betreibungen (d.h. bei Nutzung strukturierter Daten) grundsätzlich ein Betreibungsbegehren fehle. Bei im Rahmen von eSchKG angehobenen Betreibun- gen müssten dem Betreibungsamt die strukturierten Daten zusammen mit einem Betreibungsbegehren im PDF-Format mitgegeben werden, andernfalls das Betrei- bungsverfahren an einem schweren Mangel leide und nichtig sei. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten. Dadurch, dass die Beschuldigten diese Nichtig- keit nicht beachteten (so u.a. der Rechtsöffnungsrichter bei der Frage, ob die Pro- 5 zessvoraussetzung des Vorliegens eines «rechtsgültigen Strafbefehls» erfüllt sei) und stattdessen mit den Betreibungsverfahren fortführen, machten sie sich strafbar. Im Weiteren verhandle der Richter fälschlicherweise mit einem nicht legitimierten «Vertreter» des Gläubigers. Da die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, nach den Betreibungsbegehren zu suchen, was bei Nicht-Vorhandensein die Strafbarkeit begründe, sei die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. Bezüglich des Rechtsöff- nungsrichters, der die Prozessvoraussetzungen nicht geprüft habe, hätte direkt ein Strafbefehl oder eine Anklageerhebung ergehen sollen, da dessen Verfehlungen offenkundig gewesen seien. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft den Verdacht der gefälschten Urkunden (Zahlungsbefehle) nicht ausgeräumt, habe sie doch in- soweit nicht einmal einen Täter ermittelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhand- nahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. für die Einstellung des Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 und 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen). Die Strafverfolgungs- behörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen ge- wissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 122 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1, 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1, je mit Hin- weisen) 4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten we- gen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Vorteilsgewährung an die 6 Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschuldigten einen Straftatbestand erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde ver- mögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines rechtskonformen Betreibungsbe- gehrens moniert, sind seine Vorbringen unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen zu Recht darauf hingewie- sen, dass an der Verwendung strukturierter Daten nichts auszusetzen ist. Ergän- zend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind Betreibungsbegehren mit den darin geforderten Angaben schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist das Begehren durch den Betreibungsgläubiger zu unter- schreiben (BGE 119 III 4 E. 2). Als Alternative sieht Art. 33a SchKG die elektroni- sche Eingabeform vor, wobei die folgenden zwei Varianten möglich sind: Mit einer ersten Variante können Eingaben, welche mit einer qualifizierten elektronischen Si- gnatur zu versehen sind, elektronisch im PDF-Format über eine vom EJPD aner- kannte Plattform ans Betreibungsamt erfolgen (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Die qualifizierte elektronische Signatur muss den gesetzli- chen Anforderungen gemäss Art. 2 Bst. e, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) genügen. Diese ermöglicht den Nach- weis der Unveränderlichkeit des versandten Dokuments und garantiert die hinrei- chend sichere Identifikation des Absenders (MAISANO/MILANI/SCHMID, in: Schul- thess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 33a SchKG). Mit einer zweiten Varian- te (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG; Art. 14 VeÜ-ZSSV) können Eingaben für das Massenverfahren im Bereich des SchKG mit dem sogenannten eSchKG-Standard erfolgen (MAISANO/MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 19 zu Art. 33a SchKG). Die Eingabe mittels eSchKG-Standard erfährt mit der Verordnung des EJPD über die elektroni- sche Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1; nach- folgend: eSchKG-Verordnung) eine separate rechtliche Behandlung und untersteht eigenen Vorgaben (MAISANO/MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 33a SchKG). Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b eSchKG-Verordnung aus dem XML-Schema für eSchKG (Version 2.2.01 vom Ok- tober 2019) und den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elek- tronischen Datenaustausch im Betreibungswesen (Version 2.2.01 vom Juni 2022, nachfolgend: eSchKG-Handbuch; abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Normen) zusammen. Der Vorteil des eSchKG-Standards liegt darin, dass nicht PDF-Dokumente versandt werden, sondern der Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmern am eSchKG-Verbund) in vor- gängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen stattfindet. Damit erüb- rigt sich insbesondere das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDF- Dokumenten in die behördlichen Systeme (MAISANO/MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 19 7 zu Art. 33a SchKG mit Hinweis; vgl. zudem eSchKG-Handbuch Ziff. 1.2.1 und 1.3, wonach die erste Meldung [CR] das Betreibungsgehren darstellt; Ziff. 1.4, es sich dabei um eine technische Form [XML] handelt, siehe hierzu auch Ziff. 2.2.3 zur Er- läuterung der CR-Meldung und Ziff. 3.1.1. betreffend Aufbau einer eSchKG- Meldung gemäss XML [eSchKG-Meldungen sind XML-Dateien, welche das XML- Schema für eSchKG 2.2.01 einhalten müssen. Jede Meldung besteht aus dem Root-Node DOCUMENT, dem XML-Knoten ENVELOPE (Kopfdaten) und einem weite- ren Knoten, der den Kurznamen der Meldung trägt und die Geschäftsdaten enthält, z.B. CR für ein Betreibungsbegehren]). Anders als der Beschwerdeführer somit dafürhält, ist nicht weiter zu beanstanden, dass das Betreibungsbegehren nicht im PDF-Format vorliegt. Seine Ausführungen, wonach von nichtigen Verfahrenshand- lungen auszugehen ist und die Handlungen der in einem Schuldbetreibungsverfah- ren involvierten Personen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründeten, kön- nen somit nicht gehört werden. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, nach einem Betreibungsbegehren (im PDF- Format) zu suchen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Richter verhandle fälschlicherweise mit einem nicht legitimierten «Vertreter» des Gläubigers, ist er daran zu erinnern, dass ihm bereits mehrfach dargelegt worden ist, dass und gestützt auf welche rechtli- chen Grundlagen die Steuerverwaltung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen von Gesetzes wegen für den Kanton handelt (siehe Hinweis auf andere Strafver- fahren in Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung; ferner Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 24 49 vom 9. Februar 2024 E. 4.5; Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Organisationsverordnung FIN [OrV FIN; BSG 152.221.171]). Eine separate schriftliche Vollmacht ist bei Vorliegen ei- ner gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Damit liegen auch insoweit keine kon- kreten und plausiblen Hinweise für ein allfälliges strafbares Verhalten, insbesonde- re kein – angeblich durch den Rechtsöffnungsrichter begangener – Amtsmiss- brauch vor. Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre eine Verurteilung mittels Strafbefehlsverfahrens oder eine Anklageerhebung nicht (auch nicht unter Berück- sichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore») angezeigt gewesen. Auch der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, bezüglich der Urkundenfälschung eine Täterschaft zu ermitteln, ist unbegründet. Die Staats- anwaltschaft hat betreffend die mit Faksimilestempeln – und damit nicht mit Origi- nalunterschrift – unterzeichneten Dokumenten (Zahlungsbefehle) zu Recht wieder- holt daran erinnert, dass dem Betreibungsamt deren Verwendung gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) gestattet ist. Der Begriff des «(Faksimile-)Stempels» meint nicht nur einen unter Verwen- dung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2 mit Hinweis auf 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die beiden Verfahren BA 23 1398 / BA 23 1546-1550 gestützt auf 8 Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. 5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Voraussetzungen für einen Rück- griff gemäss Art. 420 StPO nicht gegeben seien. 5.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet den Rückgriff auf den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt: 14. […] Vorliegend hat der Privatkläger wiederholt und nicht ansatzweise begründet Anzeige erstat- tet, obschon ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male ausführlich erläutert wurden. Er hätte wissen müssen, dass wegen des von ihm angezeigten Sach- verhalts keine Untersuchung eröffnet wird und hat das Verfahren insofern mindestens grobfahrlässig eingeleitet. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Kosten in der Höhe von CHF 400.00 auf den Privatkläger Rückgriff genommen. 5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So führt er lediglich aus, dass seine Eingaben deshalb nicht querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich seien, weil sie nicht den Zweck der Rechtsverzögerung verfolgten bzw. weil die Anzeigen ihn betreffende Betreibungsverfahren zum Gegenstand gehabt und damit schützenswerte Interessen vorgelegen hätten. Wie dargelegt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe als un- begründet, womit er aufgrund früherer Entscheide von vornherein rechnen musste. Mit seinen unter dem Titel «Dann noch zum Rückgriff» gemachten Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, dass die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, er habe das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet, bundesrechtswidrig ist. Er bestreitet denn auch nicht, von der Staatsanwaltschaft bereits unzählige Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvorausset- zungen ausführlich aufgeklärt worden zu sein, so dass er hätte wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Be- 9 schwerdeführer trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren gegen die Beschul- digten angestrengt hat. Der Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfolgte demnach zu Recht. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Arbeit der Staatsanwalt- schaft nicht zu beanstanden, so dass er auch aus seinem Einwand, wonach er nicht für die geringe Arbeitsqualität der Staatsanwaltschaft hafte, nichts für sich ab- zuleiten vermag. Die Beschwerde erweist sich daher auch in insoweit als unbe- gründet, womit sie vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen und mussten seitens der Beschwerdekammer nur vier Verfügungen zur Kenntnis neh- men, so dass ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. Ihnen ist so- mit ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 5 (per Kurier) - der Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 11 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12