7 6.2 6.2.1 Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2.2 Der Beschuldigte hat sich weder im Beschwerde- noch im Ausstandsverfahren vernehmen lassen und musste seitens der Beschwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen, so dass seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten.